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AGB
der Firma Oberland Mangold GmbH Katalysatortechnik (im folgenden kurz OM genannt) gegenüber anderen Unternehmen
A. Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen
I. Vertragsabschlüsse
1.
Für alle Rechtsgeschäfte mit OM sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen maßgebend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestimmt und anerkannt wird.
Andere Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen von Seiten des Kunden werden von OM nicht anerkannt, auch wenn in Kenntnis abweichender Bedingungen ein Auftrag erteilt wird.
2.
Alle Angebote von OM sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Der Kunde ist an sein Angebot 6 Wochen gebunden.
3.
OM kann Konstruktions- und Formänderungen der Ware vornehmen. Abbildungen in Katalogen, Prospekten, sowie Gewichts-, Maß- und sonstige Beschaffenheitsangaben sind unverbindlich.
II. Preise, Zahlungsbedingungen
1.
Es geltend die in der Auftragsbestätigung genannten Preise ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise sind Euro-Preise. Fakturierung erfolgt auch im Exportgeschäft in Euro.
2.
Preiserhöhungen hat der Kunde zu tragen, sofern die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die OM nicht zu vertreten hat, später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. In allen anderen Fällen werden sich OM und Kunde über eine Anpassung der Preise verständigen, wenn sich nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die Kostenfaktoren, insbesondere Lohn-, Material- und Kapitalkosten wesentlich ändern; bei einer unerheblichen Änderung steht OM ein einseitiges Preiserhöhungsrecht zu.
3.
Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
4.
Unter Abbedingen der §§ 366,367 BGB und trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden legt OM fest, welche Forderungen durch die Zahlungen des Kunden erfüllt sind.
5.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist OM berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, ebenso bei wesentlicher Vermögensverschlechterung des Kunden nach Vertragsabschluss oder bei falschen Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden bei Vertragsabschluss. In diesem Fall ist OM ferner berechtigt, etwa eingeräumte Zahlungsziele aufzukündigen und Ausgleich sämtlicher offener Rechnungen zu verlangen.
6.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht an den Zahlungsmitteln auszuüben, es sei denn, seine Gegenforderung ist von OM anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Mit abgetretenen Forderungen darf der Kunde überhaupt nicht aufrechnen.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
1.
Vereinbarte Lieferzeiten sind keine Fixtermine. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Im Falle des Verzuges von OM kann der Besteller OM schriftlich eine Nachfrist von 8 Wochen setzen; nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
2.
Für Schäden aus Verzug oder Unmöglichkeit haftet OM nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Eine Haftung für entferntere oder Folgeschäden sowie bei höherer Gewalt entfällt. Die Verzugsentschädigung beträgt unter Ausschluss weiterer Ansprüche für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen höchstens 5 % des Wertes der Gesamtlieferung.
3.
Teillieferungen oder Lieferungen vor der vorgesehenen Lieferzeit kann der Kunde nicht zurückweisen. OM ist auch während der Nachfrist zu Teillieferungen mit der Folge berechtigt, dass der Kunde hinsichtlich der Restlieferung erneut eine Nachfrist zu setzen hat.
4.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Lieferzeit, Fertigungsgröße und Abnahmetermin kann OM spätestens 3 Monate nach Vertragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, ist OM berechtigt, eine 2-wöchige Frist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
5.
Höhere Gewalt oder bei OM oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörung, die OM ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
6.
Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, so ist OM unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand freihändig verkaufen.
7.
Bleibt der Kunde länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Abnahmeverzug, so kann OM eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass OM nach Fristablauf die Abnahme ablehne. Nach Fristablauf kann OM vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
8.
Der Schadensersatzanspruch von OM beträgt 30 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn OM einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.
IV. Export
1.
Bei Exportgeschäften gelten als Lieferbedingungen die jeweils neuesten „International Commercial Terms“ der „International Chamber of Commerce“ in Paris. Es gilt die Klausel „EXW Eschenlohe (ab Werk Eschenlohe).
Die Zahlung hat per Vorkasse zu erfolgen.
2.
Ist eine Zahlung per Dokumenteninkasso vereinbart, gelten als Grundlage die „Einheitlichen Richtlinien für Inkassi (ERI)“, bei Akkreditiven gelten die jeweils neuesten „Einheitlichen Richtlinien für Akkreditive (ERA)“.
3.
Der Kunde hat zugunsten OM 10 Tage vor dem vereinbarten Versandtermin ein unwiderrufliches, zu bestätigendes und abtretbares Akkreditiv zugunsten von OM bei der dem Kunden zu benennenden Bank von OM über eine Außenhandelsbank seines Landes zu eröffnen, dass Zahlung bei Sicht gegen Dokumente erfolgt.
V. Eigentumsvorbehalt
1.
Lieferungen bleiben Eigentum von OM bis zur Erfüllung sämtlicher, OM gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von OM. Als Kunde gelten auch die dem Kunden angehörenden und bekannt gegebenen Konzernfirmen.
2.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht OM gehörenden Waren durch den Kunden gilt die Bestimmung des § 947 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum von OM an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
3.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 1.) und 2.) vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
4.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von OM die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an OM ab. Wird Vorbehaltsware gemäß Ziffer 2.) weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von OM.
5.
Übersteigt der Wert der für OM bestehenden Sicherheiten deren Gesamtforderungen um mehr als 10 %, ist OM auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von OM verpflichtet.
6.
Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware sind OM unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
7.
Macht OM von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch, ist OM berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch OM liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
VI. Gewährleistung
1.
OM leistet Gewähr innerhalb von 2 Jahren seit Ablieferung der Ware dafür, dass die Ware frei von Mängeln ist, die die Tauglichkeit der Ware bei normaler Verwendung und Bedienung aufheben oder erheblich mindern. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, der Kaufgegenstand unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung OM nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon in einer von OM nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
2.
Eine besondere Beschaffenheit der von OM verkauften Ware oder ihre Eignung für eine besondere Verwendung gilt nicht als vereinbart, es sei denn, dass von den Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich eine andere Übereinkunft getroffen worden ist.
3.
Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich erfolgen. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche gegen OM ausgeschlossen.
4.
Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt und zwar nach Wahl von OM auf das Recht der Nachbesserung und/oder Ersatzleistung. OM ist zu dieser Nacherfüllung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird OM diese Möglichkeit verweigert, so ist OM insoweit von der Nacherfüllung und von weiteren Mängelansprüchen befreit. Ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung hat der Kunde nur dann, wenn auch eine wiederholte Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung der OM fehlgeschlagen ist.
5.
Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegen OM bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für entfernte und/oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
6.
Die Vorschriften der §§ 478 und 479 BGB über Rückgriffsansprüche bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass Schadensersatz von OM nur geschuldet ist, wenn der Mangel auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten von OM beruht und der Schaden nicht in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht.
VII. Haftung im Falle der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
1.
Die vorstehend genannten Ausschluss- und Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch OM oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von OM beruhen.
2.
Gleiches gilt auch im Falle sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von OM oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von OM beruhen sowie bei Verletzung einer Kardinalpflicht aus dem Vertrag sowie in Fällen gesetzlich vorgeschriebener zwingender Haftung.
B. Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Geltungsbereich
Für alle Einkaufsverträge, Bestellungen und Lieferungen sind ausschließlich nachfolgende Bedingungen maßgebend. Auftragsbestätigungen des Verkäufers mit anderen AGB als die Bedingungen von OM werden nicht anerkannt. Die Kaufbedingungen von OM gelten auch für künftige Aufträge. Abweichungen sind nur wirksam, soweit sie von OM ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt und anerkannt sind.
II. Gewährleistung
1.
Der Verkäufer gewährleistet, dass die an OM gelieferte Ware den für ihren Betrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht und nicht gegen die Rechte Dritter verstößt.
2.
OM ist nicht verpflichtet, gelieferte Ware selbst zu untersuchen. Eine Obliegenheit zur Rüge gegenüber den Lieferanten besteht erst innerhalb von 14 Tagen ab Eingang einer Mängelanzeige des Abnehmers der gelieferten Ware.
III. Rücktritt
Bei Rücktritt kann OM nach Wahl bereits erhaltene Teillieferungen von der Rückabwicklung ausnehmen.
IV. Abtretungs- und Aufrechnungsverbot
1.
Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ihm gegen OM entstandene Forderungen an Dritte abzutreten.
2.
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
V. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Zahlungen und Leistungen der OM ist Eschenlohe.
C. Schlussbestimmungen
I. Anwendbares Recht
1.
Die Rechtsbeziehungen zwischen OM und Dritten unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Das internationale Kaufrecht findet keine Anwendung. Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch.
2.
Änderungen, Ergänzungen, gänzliche oder teilweise Aufhebungen aufgrund von Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden – auch solche vor Vertragsabschluss – enthalten keine Wirkung.
II. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für beiderseitige Verpflichtungen ist Eschenlohe.
III. Informationspflicht
Über Unfälle bei Verwendung der von OM gelieferten Waren hat der Kunde OM unverzüglich zu unterrichten. Er hat die betreffende Ware aufzubewahren oder von seinem Abnehmer zurückzufordern und OM auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, so hat er die ihm entstandenen Schäden allein zu tragen, OM entstandene Nachteile zu ersetzen und OM von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen für Schäden, die auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind.
IV. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Stand: 26.09.2024
Oberland Mangold GmbH